Constitution of the Free City of Danzig
Die Verfassung der Freien Stadt Danzig. With commentary by Otto Loening. Danzig: A. W. Kafeman, 1922.
Original Source Link: Pomorska Biblioteka Cyfrowa
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Verfassung der Freien Stadt Danzig in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1922. Danzig: A. W. Kafemann, 1922.
Original Source Link: Pomorska Biblioteka Cyfrowa
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Verfassung der Freien Stadt Danzig in der Fassung des Gesetzes vom 4. Juli 1930. Danzig: A. W. Kafemann, 1930.
Original Source Link: Pomorska Biblioteka Cyfrowa
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Verfassung der Freien Stadt Danzig (1922)
Erster Haupteil.
Aufbau des Staates.
I. Allgemeines.
Aufbau des Staates.
I. Allgemeines.
Artikel 1.
Die Stadt Danzig und das mit ihr verbundene Gebiet bilden unter der Benennung „Freie Stadt Danzig“ einen Freistaat.
Artikel 2.
Das Staatswappen zeigt in rotem Schilde zwei übereinanderstehende silberne Kreuze, über denen eine goldene Krone schwebt.
Die Staatsflagge und die Handelsflagge zeigt auf rotem Tuch im ersten Drittel, von der Flaggenstange an gerechnet, parallel zu dieser zwei weiße Kreuze übereinander und darüber eine gelbe Krone.
Artikel 3.
Die Staatsgewalt geht vom Volke aus.
Artikel 4.
Die Amtssprache ist deutsch.
Dem polnisch sprechenden Volksteil wird durch die Gesetzgebung und Verwaltung seine freie volkstümliche Entwickelung, besonders der Gebrauch seiner Muttersprache beim Unterricht, sowie bei der inneren Verwaltung und der Rechtspflege gewährleistet. Das Nähere wird durch Gesetz bestimmt.
Artikel 5.
Ohne vorherige Zustimmung des Völkerbundes in jedem einzelnen Falle darf die Freie Stadt nicht:
Die Stadt Danzig und das mit ihr verbundene Gebiet bilden unter der Benennung „Freie Stadt Danzig“ einen Freistaat.
Artikel 2.
Das Staatswappen zeigt in rotem Schilde zwei übereinanderstehende silberne Kreuze, über denen eine goldene Krone schwebt.
Die Staatsflagge und die Handelsflagge zeigt auf rotem Tuch im ersten Drittel, von der Flaggenstange an gerechnet, parallel zu dieser zwei weiße Kreuze übereinander und darüber eine gelbe Krone.
Artikel 3.
Die Staatsgewalt geht vom Volke aus.
Artikel 4.
Die Amtssprache ist deutsch.
Dem polnisch sprechenden Volksteil wird durch die Gesetzgebung und Verwaltung seine freie volkstümliche Entwickelung, besonders der Gebrauch seiner Muttersprache beim Unterricht, sowie bei der inneren Verwaltung und der Rechtspflege gewährleistet. Das Nähere wird durch Gesetz bestimmt.
Artikel 5.
Ohne vorherige Zustimmung des Völkerbundes in jedem einzelnen Falle darf die Freie Stadt nicht:
- als Militär- und Marinebasis dienen,
- Festungswerke errichten,
- die Herstellung von Munition oder Kreigsmaterial auf ihrem Gebiete gestatten.
II. Der Volkstag.
Artikel 6.
Der Volkstag besteht aus einhundertzwanzig Abgeordneten.
Artikel 7.
Die Abgeordneten zum Volkstag sind Vertreter des ganzen Volkes. Sie sind nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge nicht gebunden.
Artikel 8.
Die Abgeordneten werden in allgemeinder, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl von den über zwanzig Jahre alten männlichen und weiblichen Staatsangehörigen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.
Wählbar zum Abgeordneten ist jeder Wahlberechtigte, der das fünfundzwanzigste Lebenjahr vollendet hat.
Von der Ausübung des Wahlrechts ist ausgeschlossen:
a) wer entmündigt ist oder unter vorläufiger Vermundschaft steht oder sich in Fürforgeerziehung befindet;
b) wer infolge eines rechtskräftigen Urteils der bürgerlichen Ehrenrechte ermangelt.
Artikel 9.
Die Wahl des Volkstages erfolgt auf vier Jahre. Gewählt wird an einem Sonntag des Monats November. Die Amtsdauer läuft vom ersten Januar des der Wahl folgenden Jahres.
Das Nähere bestimmt das Wahlgesetz.
Artikel 10.
Über Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten entscheidet das Oberste Gericht der Freien Stadt Danzig auf Grund öffentlicher mündlicher Verhandlung.
Zur Erhebung des Einspruchs ist jeder Wahlberechtigte befugt. Der Einsprech ist binnen vier Wochen nach der amtlichen Feststellung des Wahlergebnisses bei dem obersten Gericht der Freien Stadt Danzig anzubringen und zu rechtfertigen.
Dem Volkstag sind die abgeschlossenen Akten über die Wahl der Abgeordneten vorzulegen.
Entstehen Zweisel darüber, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Mitgliedschaft vorhanden sind, so entscheidet auf Verlangen des Volkstages das Oberste Gericht der Freien Stadt Danzig.
Artikel 11.
Der Volkstag wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und seine Schriftführer; er gibt sich seine Geschäftsordnung.
Artikel 12.
Der Volkstag tritt auf Berufung seines Präsidenten zusammen. Der Volkstag muß berufen werden, wenn der Senat es verlangt, oder wenn wenigstens ein Sechstel der Mitglieder unter Darlegung des Zweckes es schriftlich beantragt.
Er tritt zum erstenmal spätestens am 15. Januar auf Berufung des Senats zusammen.
Artikel 13.
Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigerwalt im Volkstagesgebäude aus. Ihm untersteht die Hausverwaltung; er verfügt über die Einnahmen und Ausgaben des Hauses nach Maßgabe des Staatshaushalts und vertritt die Freie Stadt in allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten seiner Verwaltung.
Artikel 14.
Der Volkstag verhandelt öffentlich. Auf Antrag des Senats oder von mindestens einem Sechstel der Mitglieder kann mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
Artikel 15.
Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in einer öffentlichen Sitzung bleiben von jeder Veranwortlichkeit frei.
Artikel 16.
Der Volkstag ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Abgeordneten anwesend ist.
Artikel 17.
Zu einem Beschluß des Volkstages ist einfache Stimmenmehrheit erforderlich, soweit nicht die Verfassung etwas anderes vorschreibt.
Artikel 18.
Der Senat ist zu jeder Sitzung des Volkstages einzuladen. Die Mitglieder und die Beauftragten des Senats müssen in den Sitzungen jederzeit gehört werden. Sie unterstehen der Ordnungsgewalt des Präsidenten.
Der Volkstag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Senatsmitgliedes verlangen.
Artikel 19.
Der Volkstag ist berechtigt, vom Senat Auskunft über alle Staatsangelegenheiten zu begehren und sich von der Ausführung seiner Beschlüsse und von der Verwendung der Staatseinnahmen zu überzeugen. Die Gegenstände, über die Auskunft verlangt wird, sind dem Senate vorher schriftlich mitzuteilen.
Der Volkstag hat das Recht und auf Antrag von einem Fünftel seiner Mitglieder die Pflicht Untersuchungsausschüsse einzusetzen, wenn die Gesetzlichkeit oder Lauterkeit von Regierungs- oder Verwaltungsmaßnahmen angeweiselt wird. Die Untersuchungsausschüsse dürsen in ein schwebendes gerichtliches oder Disziplinarverfahren nicht eingreisen. Diese Ausschüsse erheben in öffentlicher Versammlung die Beweise, die sie oder die Antragsteller für erforderlich halten. Die Öffentlichkeit kann vom Untersuchungsausschuß mit Zweidrittelmehrheit ausgeschlossen werden. Die Geschäftsordnung regelt das Verfahren des Ausschusses und bestimmt die Zahl seiner Mitglieder.
Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse um Beweiserhebungen Folge zu leisten. Die Akten dieser Behörden sind ihnen auf Verlangen vorzulegen. Auf die Erhebungen der Ausschüsse und der von ihnen ersuchten Behörden finden die Vorschriften der Strafprozeßordnung sinngemäß Anwendung; doch bleibt das Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis unberührt.
Artikel 20.
Niemand darf wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufes als Abgeordneter getanen Äußerungen gerichtlich oder auf dem Dienstwege verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.
Artikel 21.
Kein Abgeordneter darf ohne Genehmigung des Volkstages wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gegen oder verhaftet werden, es sei denn, daß der Abgeordnete bei Ausübung der Tat oder spätestens im Laufe des folgenden Tages festgenommen ist. Die gleiche Genehmigung ist erforderlich bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit, wodurch die Ausübung des Berufs also Abgeordneter beeinträchtigt werden kann.
Jedes Straf- oder Disziplinarverfahren gegen einen Abgeordneten und jede Haft oder sonstige Beschränkung der persönlichen Freiheit wird auf Verlangen des Volkstages für die Dauer der Mitgliedschaft aufgehoben.
Artikel 22.
Die Abgeordneten sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete Tatsachen anvertrauen, oder denen sie in Ausübung ihres Berufs als Abgeordnete solche anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Auch hinsichtlich der Beschlagnahme von Schriftstücken stehen sie den Personen gleich, die ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht haben.
Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme darf in den Räumen des Volkstages nur mit Zustimmung des Präsidenten des Volkstages vorgenommen werden.
Artikel 23.
Die Abgeordneten erhalten Entschädigung nach Maßgabe eines besonderen Gesetzes.
Artikel 24.
Beamte, Angestellte und Arbeiter bedürfen zur Ausübung ihres Amtes als Mitglied des Volkstages, der Kreis- und Gemeindevertretungen, der Ämter und Ausschüsse keines Urlaubs.
Ist einer der Genannten in einem Wahlvorschlag als Bewerder aufgestellt, so ist ihm vom Zeitpunkt der Anordnung der Wahl ab der zur Vorbereitung der Wahl erforderliche Urlaub zu gewähren.
Der Volkstag besteht aus einhundertzwanzig Abgeordneten.
Artikel 7.
Die Abgeordneten zum Volkstag sind Vertreter des ganzen Volkes. Sie sind nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge nicht gebunden.
Artikel 8.
Die Abgeordneten werden in allgemeinder, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl von den über zwanzig Jahre alten männlichen und weiblichen Staatsangehörigen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.
Wählbar zum Abgeordneten ist jeder Wahlberechtigte, der das fünfundzwanzigste Lebenjahr vollendet hat.
Von der Ausübung des Wahlrechts ist ausgeschlossen:
a) wer entmündigt ist oder unter vorläufiger Vermundschaft steht oder sich in Fürforgeerziehung befindet;
b) wer infolge eines rechtskräftigen Urteils der bürgerlichen Ehrenrechte ermangelt.
Artikel 9.
Die Wahl des Volkstages erfolgt auf vier Jahre. Gewählt wird an einem Sonntag des Monats November. Die Amtsdauer läuft vom ersten Januar des der Wahl folgenden Jahres.
Das Nähere bestimmt das Wahlgesetz.
Artikel 10.
Über Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten entscheidet das Oberste Gericht der Freien Stadt Danzig auf Grund öffentlicher mündlicher Verhandlung.
Zur Erhebung des Einspruchs ist jeder Wahlberechtigte befugt. Der Einsprech ist binnen vier Wochen nach der amtlichen Feststellung des Wahlergebnisses bei dem obersten Gericht der Freien Stadt Danzig anzubringen und zu rechtfertigen.
Dem Volkstag sind die abgeschlossenen Akten über die Wahl der Abgeordneten vorzulegen.
Entstehen Zweisel darüber, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Mitgliedschaft vorhanden sind, so entscheidet auf Verlangen des Volkstages das Oberste Gericht der Freien Stadt Danzig.
Artikel 11.
Der Volkstag wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und seine Schriftführer; er gibt sich seine Geschäftsordnung.
Artikel 12.
Der Volkstag tritt auf Berufung seines Präsidenten zusammen. Der Volkstag muß berufen werden, wenn der Senat es verlangt, oder wenn wenigstens ein Sechstel der Mitglieder unter Darlegung des Zweckes es schriftlich beantragt.
Er tritt zum erstenmal spätestens am 15. Januar auf Berufung des Senats zusammen.
Artikel 13.
Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigerwalt im Volkstagesgebäude aus. Ihm untersteht die Hausverwaltung; er verfügt über die Einnahmen und Ausgaben des Hauses nach Maßgabe des Staatshaushalts und vertritt die Freie Stadt in allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten seiner Verwaltung.
Artikel 14.
Der Volkstag verhandelt öffentlich. Auf Antrag des Senats oder von mindestens einem Sechstel der Mitglieder kann mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
Artikel 15.
Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in einer öffentlichen Sitzung bleiben von jeder Veranwortlichkeit frei.
Artikel 16.
Der Volkstag ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Abgeordneten anwesend ist.
Artikel 17.
Zu einem Beschluß des Volkstages ist einfache Stimmenmehrheit erforderlich, soweit nicht die Verfassung etwas anderes vorschreibt.
Artikel 18.
Der Senat ist zu jeder Sitzung des Volkstages einzuladen. Die Mitglieder und die Beauftragten des Senats müssen in den Sitzungen jederzeit gehört werden. Sie unterstehen der Ordnungsgewalt des Präsidenten.
Der Volkstag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Senatsmitgliedes verlangen.
Artikel 19.
Der Volkstag ist berechtigt, vom Senat Auskunft über alle Staatsangelegenheiten zu begehren und sich von der Ausführung seiner Beschlüsse und von der Verwendung der Staatseinnahmen zu überzeugen. Die Gegenstände, über die Auskunft verlangt wird, sind dem Senate vorher schriftlich mitzuteilen.
Der Volkstag hat das Recht und auf Antrag von einem Fünftel seiner Mitglieder die Pflicht Untersuchungsausschüsse einzusetzen, wenn die Gesetzlichkeit oder Lauterkeit von Regierungs- oder Verwaltungsmaßnahmen angeweiselt wird. Die Untersuchungsausschüsse dürsen in ein schwebendes gerichtliches oder Disziplinarverfahren nicht eingreisen. Diese Ausschüsse erheben in öffentlicher Versammlung die Beweise, die sie oder die Antragsteller für erforderlich halten. Die Öffentlichkeit kann vom Untersuchungsausschuß mit Zweidrittelmehrheit ausgeschlossen werden. Die Geschäftsordnung regelt das Verfahren des Ausschusses und bestimmt die Zahl seiner Mitglieder.
Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse um Beweiserhebungen Folge zu leisten. Die Akten dieser Behörden sind ihnen auf Verlangen vorzulegen. Auf die Erhebungen der Ausschüsse und der von ihnen ersuchten Behörden finden die Vorschriften der Strafprozeßordnung sinngemäß Anwendung; doch bleibt das Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis unberührt.
Artikel 20.
Niemand darf wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufes als Abgeordneter getanen Äußerungen gerichtlich oder auf dem Dienstwege verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.
Artikel 21.
Kein Abgeordneter darf ohne Genehmigung des Volkstages wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gegen oder verhaftet werden, es sei denn, daß der Abgeordnete bei Ausübung der Tat oder spätestens im Laufe des folgenden Tages festgenommen ist. Die gleiche Genehmigung ist erforderlich bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit, wodurch die Ausübung des Berufs also Abgeordneter beeinträchtigt werden kann.
Jedes Straf- oder Disziplinarverfahren gegen einen Abgeordneten und jede Haft oder sonstige Beschränkung der persönlichen Freiheit wird auf Verlangen des Volkstages für die Dauer der Mitgliedschaft aufgehoben.
Artikel 22.
Die Abgeordneten sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete Tatsachen anvertrauen, oder denen sie in Ausübung ihres Berufs als Abgeordnete solche anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Auch hinsichtlich der Beschlagnahme von Schriftstücken stehen sie den Personen gleich, die ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht haben.
Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme darf in den Räumen des Volkstages nur mit Zustimmung des Präsidenten des Volkstages vorgenommen werden.
Artikel 23.
Die Abgeordneten erhalten Entschädigung nach Maßgabe eines besonderen Gesetzes.
Artikel 24.
Beamte, Angestellte und Arbeiter bedürfen zur Ausübung ihres Amtes als Mitglied des Volkstages, der Kreis- und Gemeindevertretungen, der Ämter und Ausschüsse keines Urlaubs.
Ist einer der Genannten in einem Wahlvorschlag als Bewerder aufgestellt, so ist ihm vom Zeitpunkt der Anordnung der Wahl ab der zur Vorbereitung der Wahl erforderliche Urlaub zu gewähren.
III. Der Senat.
Artikel 25.
Der Senat besteht aus dem Präsidenten als Vorsitzenden, dem stellvertretenden Präsidenten als stellvertretenden Vorsitzenden und 20 Senatoren.
Der Präsident und sieben Senatoren im Hauptamt werden auf je vier Jahre vom Volkstag gewählt. Die Wahl erfolgt frühestens sech Monate und spätestens zwölf Monate nach Beginn der Amtsdauer des Volkstages. Die Gewählten treten ihre Ämter ein Jahr nach Beginn der Amtsdauer des wählenden Volkstages an. Scheidet einer der Gewählten durch Tod oder aus sonstigen Gründen vorzeitig aus, so findet eine etwaige Ersatzwahl nur für den Rest der Amtsdauer des Ausscheidenden statt. Die Amtsdauer der von dem ersten Volkstage Gewählten endigt ein Jahr nach Beginn der Amtsdauer des zweiten Volkstages.
Der stellvertretende Präsident und 13 Senatoren im Nebenamt werden auf unbestimmte Zeit vom Volkstage gewählt.
Die Wahl ist geheim und geschieht durch Abgabe von Stimmzetteln. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Wird die unbedingte Stimmenmehrheit bei der ersten Abstimmung nicht erzielt, so ist unter den beiden Personen, die die meisten Stimmen erhalten haben, abermals zu wählen. Erhalten bei der Stichwahl beide Bewerber die gleiche Stimmenzahl, so entscheidet das vom Präsidenten des Volkstages zu ziehende Los.
Artikel 26.
Wählbar zum Senatsmitglied ist, wer das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Nicht wählbar ist:
a) wer entmündigt oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft steht;
b) wer infolge eines rechtskräftigen Urteils der bürgerlichen Ehrenrechte ermangelt;
c) wer sich im Konkurse befindet.
Artikel 27.
Eine Verpflichtung zur Annahme der Wahl zum Mitgliede des Senats besteht nicht. Auch können die Senatsmitglieder jederzeit aus dem Senat ausscheiden.
Artikel 28.
In der nächten nach der Wahl oder im Falle des Artikels 25, Absatz II, Satz 3 nach dem Amtsantritt stattsindenden Sitzung des Volkstages wird das in den Senat eintretende Mitglied in Gegenwart des Senats durch den Präsidenten des Senats oder dessen Stellvertreter in sein Amt eingeführt. Das neue Senatsmitglied hat durch Handschlag zu geloben:
„Ich werde die mir als Mitglied des Senats obliegenden Pflichten getreulich erfüllen, mein Amt gewissenhaft führen, die Verfassung und die Gesetze beobachten, verschwiegen sein in allem, was geheimzuhalten mir geboten wird, und das Wohl der Freien Stadt Danzig nach besten Kräften fördern.“
Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
Artikel 29.
Die Mitglieder des Senats im Nebenamte bedürfen zu ihrer Amtsführung des Vertrauens des Volkstages und sind diesem für ihre Amtshandlungen verantwortlich.
Ein Mitglied des Senats im Nebenamt, dem der Volkstag durch einem ausdrücklichen Beschluß sein Vertrauen entzieht, scheidet aus dem Senat aus.
Artikel 30.
Jedes Senatsmitglied scheidet aus dem Senat aus, wenn einer der seine Wählbarkeit ausschließenden Fälle des Artikels 26 eintritt.
Artikel 31.
Tritt der gesamte Senat zurück, so hat er bis zur Wahl eines neuen Senats die Geschäfte weiterzuführen.
Artikel 32.
Wegen schuldhafter Verletzung der Verfassung oder eines Gesetzes kann ein Mitglied des Senats auf Beschluß des Volkstages angeklagt werden. Der Antrag auf Erhebung der Anklage muß von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Volkstages unterzeichnet sein. Die Entscheidung erfolgt durch das Oberste Gericht der Freien Stadt.
Das Nähere wird durch besonderes Gesetz geregelt.
Artikel 33.
Die Mitglieder des Senats im Hauptamte beziehen das durch Gesetz festgesetzte Gehalt. Über ihr Ruhegehalt und die Hinterbliebenenverforgung ergeht ein besonderes Gesetz.
Die Mitglieder des Senats im Nebenamte erhalten eine durch besonderes Gesetz festgesetzte Aufwandsentschädigung.
Artikel 34.
Die Mitglieder des Senats im Hauptamt dürsen kein anderes öffentliches Amt und ohne Genehmigung des Senats auch keine sonstige Berufstätigkeit, die im Nebenamt ein öffentliches Amt nur mit Genehmigung des Senats ausüben.
Die Zugehörigkeit zu dem Verwaltungs- oder Aussichtsrat einer auf Erwerb gerichteten Gesellschaft bedarf der Zustimmung des Senats.
Artikel 35.
Der Senat regelt seinen Geschäftsgang und die Verteilung der Geschäfte unter seine Mitglieder.
Artikel 36.
Der Präsident des Senats leitet und beaussichtigt den Gesamten Geschäftsgang der Verwaltung. In allen Fällen, wo die vorherige Beschlußfassung durch den Senat einen nachteiligen Zeitverlust verursachen würde, muß der Präsident die dem Senat obliegenden Geschäfte im Einvernehmen mit dem stellvertretenden Präsidenten oder in dessen Behinderung mit dem dienstältesten Senator vorläufig allein beforgen, jedoch dem Senat in der nächsten Sitzung zur Bestätigung oder anderweitigen Beschlußfassung Bericht erstatten.
Artikel 37.
Die Sitzungen des Senats sind nicht öffentlich. Der Senat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder zugegen ist. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gesaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
An der Beratung und Abstimmung über folche Gegenstände, die Eigenangelegenheiten eines Mitgliedes oder seiner Angehörigen berühren, darf das Mitglied nicht teilnehmen; es muß sich während der Beratung aus dem Sitzungsfaal entfernen.
Artikel 38.
Der Senat bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür gegenüber dem Volkstage die Veranwortung.
Artikel 39.
Der Senat ist die oberste Landesbehörde. Insbesondere hat er:
a) die Gesetze innerhalb eines Monats nach ihrem verfassungsmäßigen Zustandekommen zu verkünden und die zu ihrer Ausführung nötigen Verordnungen zu erlassen;
b) die Landesverwaltung selbständig im Rahmen der Verfassung, der Gesetze und des Staatshaushaltsplanes zu führen und die Aussicht über sämtliche Landesbehörden auszuüben;
c) den Entwurf des Haushaltsplanes aufzustellen;
d) das Eigentum und die Einkünfte des Staates zu verwalten, die Einnahmen und Ausgaben anzuweisen und die Rechte des Staates zu vertreten;
e) die Beamten zu ernennen, soweit nicht durch Verfassung oder Gesetz etwas anderes vorgeschrieben ist;
f) im Rahmen der Verfassung und der Gesetze für die Sicherheit und das Gemeinwohl des Staates und aller Staatsangehörigen zu forgen und die hierzu erforderlichen Vorschriften zu erlassen.
Artikel 40.
Dem Senat steht der Erlaß von Strafen im Gnadenwege zu.
Artikel 41.
Der Senat vertritt die Freie Stadt Danzig insoweit, als dies nicht den Bestimmungen widerspricht, welche – in Übereinstimmung mit Artikel 104, Ziffer 6 des Friedensvertrages von Versailles – die Leitung der auswärtigen Angelegenheiten der Freien Stadt Danzig durch die polnische Regierung sichern.
Urkunden werden im Namen der Freien Stadt Danzig von dem Präsidenten oder dem stellvertretenden Präsidenten und von einem weiteren Mitgliede des Senats unterzeichnet.
Artikel 42.
Der Senat der Freien Stadt hat dem Völkerbund auf dessen Verlangen jederzeit amtliche Auskunft über die öffentlichen Angelegenheiten der Freien Stadt zu erteilen.
Der Senat besteht aus dem Präsidenten als Vorsitzenden, dem stellvertretenden Präsidenten als stellvertretenden Vorsitzenden und 20 Senatoren.
Der Präsident und sieben Senatoren im Hauptamt werden auf je vier Jahre vom Volkstag gewählt. Die Wahl erfolgt frühestens sech Monate und spätestens zwölf Monate nach Beginn der Amtsdauer des Volkstages. Die Gewählten treten ihre Ämter ein Jahr nach Beginn der Amtsdauer des wählenden Volkstages an. Scheidet einer der Gewählten durch Tod oder aus sonstigen Gründen vorzeitig aus, so findet eine etwaige Ersatzwahl nur für den Rest der Amtsdauer des Ausscheidenden statt. Die Amtsdauer der von dem ersten Volkstage Gewählten endigt ein Jahr nach Beginn der Amtsdauer des zweiten Volkstages.
Der stellvertretende Präsident und 13 Senatoren im Nebenamt werden auf unbestimmte Zeit vom Volkstage gewählt.
Die Wahl ist geheim und geschieht durch Abgabe von Stimmzetteln. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Wird die unbedingte Stimmenmehrheit bei der ersten Abstimmung nicht erzielt, so ist unter den beiden Personen, die die meisten Stimmen erhalten haben, abermals zu wählen. Erhalten bei der Stichwahl beide Bewerber die gleiche Stimmenzahl, so entscheidet das vom Präsidenten des Volkstages zu ziehende Los.
Artikel 26.
Wählbar zum Senatsmitglied ist, wer das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Nicht wählbar ist:
a) wer entmündigt oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft steht;
b) wer infolge eines rechtskräftigen Urteils der bürgerlichen Ehrenrechte ermangelt;
c) wer sich im Konkurse befindet.
Artikel 27.
Eine Verpflichtung zur Annahme der Wahl zum Mitgliede des Senats besteht nicht. Auch können die Senatsmitglieder jederzeit aus dem Senat ausscheiden.
Artikel 28.
In der nächten nach der Wahl oder im Falle des Artikels 25, Absatz II, Satz 3 nach dem Amtsantritt stattsindenden Sitzung des Volkstages wird das in den Senat eintretende Mitglied in Gegenwart des Senats durch den Präsidenten des Senats oder dessen Stellvertreter in sein Amt eingeführt. Das neue Senatsmitglied hat durch Handschlag zu geloben:
„Ich werde die mir als Mitglied des Senats obliegenden Pflichten getreulich erfüllen, mein Amt gewissenhaft führen, die Verfassung und die Gesetze beobachten, verschwiegen sein in allem, was geheimzuhalten mir geboten wird, und das Wohl der Freien Stadt Danzig nach besten Kräften fördern.“
Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
Artikel 29.
Die Mitglieder des Senats im Nebenamte bedürfen zu ihrer Amtsführung des Vertrauens des Volkstages und sind diesem für ihre Amtshandlungen verantwortlich.
Ein Mitglied des Senats im Nebenamt, dem der Volkstag durch einem ausdrücklichen Beschluß sein Vertrauen entzieht, scheidet aus dem Senat aus.
Artikel 30.
Jedes Senatsmitglied scheidet aus dem Senat aus, wenn einer der seine Wählbarkeit ausschließenden Fälle des Artikels 26 eintritt.
Artikel 31.
Tritt der gesamte Senat zurück, so hat er bis zur Wahl eines neuen Senats die Geschäfte weiterzuführen.
Artikel 32.
Wegen schuldhafter Verletzung der Verfassung oder eines Gesetzes kann ein Mitglied des Senats auf Beschluß des Volkstages angeklagt werden. Der Antrag auf Erhebung der Anklage muß von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Volkstages unterzeichnet sein. Die Entscheidung erfolgt durch das Oberste Gericht der Freien Stadt.
Das Nähere wird durch besonderes Gesetz geregelt.
Artikel 33.
Die Mitglieder des Senats im Hauptamte beziehen das durch Gesetz festgesetzte Gehalt. Über ihr Ruhegehalt und die Hinterbliebenenverforgung ergeht ein besonderes Gesetz.
Die Mitglieder des Senats im Nebenamte erhalten eine durch besonderes Gesetz festgesetzte Aufwandsentschädigung.
Artikel 34.
Die Mitglieder des Senats im Hauptamt dürsen kein anderes öffentliches Amt und ohne Genehmigung des Senats auch keine sonstige Berufstätigkeit, die im Nebenamt ein öffentliches Amt nur mit Genehmigung des Senats ausüben.
Die Zugehörigkeit zu dem Verwaltungs- oder Aussichtsrat einer auf Erwerb gerichteten Gesellschaft bedarf der Zustimmung des Senats.
Artikel 35.
Der Senat regelt seinen Geschäftsgang und die Verteilung der Geschäfte unter seine Mitglieder.
Artikel 36.
Der Präsident des Senats leitet und beaussichtigt den Gesamten Geschäftsgang der Verwaltung. In allen Fällen, wo die vorherige Beschlußfassung durch den Senat einen nachteiligen Zeitverlust verursachen würde, muß der Präsident die dem Senat obliegenden Geschäfte im Einvernehmen mit dem stellvertretenden Präsidenten oder in dessen Behinderung mit dem dienstältesten Senator vorläufig allein beforgen, jedoch dem Senat in der nächsten Sitzung zur Bestätigung oder anderweitigen Beschlußfassung Bericht erstatten.
Artikel 37.
Die Sitzungen des Senats sind nicht öffentlich. Der Senat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder zugegen ist. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gesaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
An der Beratung und Abstimmung über folche Gegenstände, die Eigenangelegenheiten eines Mitgliedes oder seiner Angehörigen berühren, darf das Mitglied nicht teilnehmen; es muß sich während der Beratung aus dem Sitzungsfaal entfernen.
Artikel 38.
Der Senat bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür gegenüber dem Volkstage die Veranwortung.
Artikel 39.
Der Senat ist die oberste Landesbehörde. Insbesondere hat er:
a) die Gesetze innerhalb eines Monats nach ihrem verfassungsmäßigen Zustandekommen zu verkünden und die zu ihrer Ausführung nötigen Verordnungen zu erlassen;
b) die Landesverwaltung selbständig im Rahmen der Verfassung, der Gesetze und des Staatshaushaltsplanes zu führen und die Aussicht über sämtliche Landesbehörden auszuüben;
c) den Entwurf des Haushaltsplanes aufzustellen;
d) das Eigentum und die Einkünfte des Staates zu verwalten, die Einnahmen und Ausgaben anzuweisen und die Rechte des Staates zu vertreten;
e) die Beamten zu ernennen, soweit nicht durch Verfassung oder Gesetz etwas anderes vorgeschrieben ist;
f) im Rahmen der Verfassung und der Gesetze für die Sicherheit und das Gemeinwohl des Staates und aller Staatsangehörigen zu forgen und die hierzu erforderlichen Vorschriften zu erlassen.
Artikel 40.
Dem Senat steht der Erlaß von Strafen im Gnadenwege zu.
Artikel 41.
Der Senat vertritt die Freie Stadt Danzig insoweit, als dies nicht den Bestimmungen widerspricht, welche – in Übereinstimmung mit Artikel 104, Ziffer 6 des Friedensvertrages von Versailles – die Leitung der auswärtigen Angelegenheiten der Freien Stadt Danzig durch die polnische Regierung sichern.
Urkunden werden im Namen der Freien Stadt Danzig von dem Präsidenten oder dem stellvertretenden Präsidenten und von einem weiteren Mitgliede des Senats unterzeichnet.
Artikel 42.
Der Senat der Freien Stadt hat dem Völkerbund auf dessen Verlangen jederzeit amtliche Auskunft über die öffentlichen Angelegenheiten der Freien Stadt zu erteilen.
IV. Die Gesetzgebung.
Artikel 43.
Ein Gesetz kommt durch übereinstimmenden Beschluß von Volkstag und Senat zustande.
Stimmt der Senat einem vom Volkstage gesatzten Beschlusse binnen zwei Wochen nicht zu, so geht die Vorlage an den Volkstag zurück.
Bleibt der Volkstag bei seinem Beschlusse, so hat der Senat binnen einem Monat sich diesem Beschlusse zu fügen oder die Entscheidung des Volkes (Volksentscheid) anzurusen.
Artikel 44.
Die Gesetze freien mit dem achten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das betreffende Stück des Gesetzblattes für die Freie Stadt in Danzig ausgegeben ist, wenn nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
Artikel 45.
Ein Gesetz ist auch erforderlich für:
a) die jährliche Feststellung des Staatshaushaltsplanes;
b) die Aufnahme von Anleihen;
c) die Einführung von Monopolen und die Erteilung von Privilegien;
d) die Veränderung der Grenzen der Kommunalverbände;
e) den allgemeinen Erlaß von Strafen;
f) den Abschluß von Verträgen mit anderen Staaten. Jedoch darf diese Bestimmung keine Beschränkung derjenigen Bestimmungen zur Folge haben, welche – in Uebereinstimmung mit Artikel 104, Ziffer 6 des Friedensvertrages von Versailles – die Leitung der auswärtigen Angelegenheiten der Freien Stadt Danzig durch die polnische Regierung sichern.
Artikel 46.
Gesetzesvorlagen werden von de Senat oder aus der Mitte des Volkstages oder von der durch Gesetz zu schaffenden Berufsvergtretung eingebracht.
Gesetzvorlagen wirtschaftspolitischer oder sozialpolitischer Art sind der Berufsvertretung zur Begutachtung vorzulegen.
Artikel 47.
Ein Volksentscheid ist herbeizuführen, wenn ein Zehntel der Wahlberechtigten es unter Darlegung seiner Stellungnahme dem Volkstage vorzulegen. Der Volksentscheid findet nicht statt, wenn der Entwurf von dem Volkstage unverändert angenommen wird.
Artikel 48.
Über den Haushaltsplan, über Abgabengesetze und über Befoldungsordnungen findet ein Volksentscheid nur auf Verlangen des Senats statt.
An einem Volksentscheid können alle zum Volkstag wahlberechtigten Staatsangehörigen teilnehmen. Es entscheidet die Mehrzeit der abgegebenen Stimmen. Durch einen Volksentscheid kann ein Beschluß des Volkstages nur dann außer Kraft gesetzt werden, wenn sich die Mehrheit der Stimmberechtigten an der Abstimmung beteiligt.
Das Verfahren beim Volksentscheid wird durch Gesetz geregelt.
Artikel 49.
Ein Beschluß des Volkstages auf Abänderung der Verfassung kommt nur zustande, wenn die Abänderung in zwei mindestens einem Monat auseinanderliegenden Lefungen mit Zweidrittelmehrheit und bei Anwesenheit von mindestens Zweidrittel der gewählten Abgeordneten beschlossen wird.
Soll durch Volksentscheid eine Verfassungsänderung beschlossen werden, so isst die Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten erforderlich.
Abänderung der Verfassung können erst in Kraft treten, nachdem sie dem Völkerbund mitgeteilt sind und dieser erklärt hat, daß er gegen die Abänderungen keine Einwände zu erheben hat.
Ein Gesetz kommt durch übereinstimmenden Beschluß von Volkstag und Senat zustande.
Stimmt der Senat einem vom Volkstage gesatzten Beschlusse binnen zwei Wochen nicht zu, so geht die Vorlage an den Volkstag zurück.
Bleibt der Volkstag bei seinem Beschlusse, so hat der Senat binnen einem Monat sich diesem Beschlusse zu fügen oder die Entscheidung des Volkes (Volksentscheid) anzurusen.
Artikel 44.
Die Gesetze freien mit dem achten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das betreffende Stück des Gesetzblattes für die Freie Stadt in Danzig ausgegeben ist, wenn nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
Artikel 45.
Ein Gesetz ist auch erforderlich für:
a) die jährliche Feststellung des Staatshaushaltsplanes;
b) die Aufnahme von Anleihen;
c) die Einführung von Monopolen und die Erteilung von Privilegien;
d) die Veränderung der Grenzen der Kommunalverbände;
e) den allgemeinen Erlaß von Strafen;
f) den Abschluß von Verträgen mit anderen Staaten. Jedoch darf diese Bestimmung keine Beschränkung derjenigen Bestimmungen zur Folge haben, welche – in Uebereinstimmung mit Artikel 104, Ziffer 6 des Friedensvertrages von Versailles – die Leitung der auswärtigen Angelegenheiten der Freien Stadt Danzig durch die polnische Regierung sichern.
Artikel 46.
Gesetzesvorlagen werden von de Senat oder aus der Mitte des Volkstages oder von der durch Gesetz zu schaffenden Berufsvergtretung eingebracht.
Gesetzvorlagen wirtschaftspolitischer oder sozialpolitischer Art sind der Berufsvertretung zur Begutachtung vorzulegen.
Artikel 47.
Ein Volksentscheid ist herbeizuführen, wenn ein Zehntel der Wahlberechtigten es unter Darlegung seiner Stellungnahme dem Volkstage vorzulegen. Der Volksentscheid findet nicht statt, wenn der Entwurf von dem Volkstage unverändert angenommen wird.
Artikel 48.
Über den Haushaltsplan, über Abgabengesetze und über Befoldungsordnungen findet ein Volksentscheid nur auf Verlangen des Senats statt.
An einem Volksentscheid können alle zum Volkstag wahlberechtigten Staatsangehörigen teilnehmen. Es entscheidet die Mehrzeit der abgegebenen Stimmen. Durch einen Volksentscheid kann ein Beschluß des Volkstages nur dann außer Kraft gesetzt werden, wenn sich die Mehrheit der Stimmberechtigten an der Abstimmung beteiligt.
Das Verfahren beim Volksentscheid wird durch Gesetz geregelt.
Artikel 49.
Ein Beschluß des Volkstages auf Abänderung der Verfassung kommt nur zustande, wenn die Abänderung in zwei mindestens einem Monat auseinanderliegenden Lefungen mit Zweidrittelmehrheit und bei Anwesenheit von mindestens Zweidrittel der gewählten Abgeordneten beschlossen wird.
Soll durch Volksentscheid eine Verfassungsänderung beschlossen werden, so isst die Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten erforderlich.
Abänderung der Verfassung können erst in Kraft treten, nachdem sie dem Völkerbund mitgeteilt sind und dieser erklärt hat, daß er gegen die Abänderungen keine Einwände zu erheben hat.
V. Die Verwaltung.
Artikel 50.
Alle Einnahmen und Ausgaben des Staates müssen für jedes Jahr im voraus veranschlagt und im Staatshaushaltsplan zusammengestellt werden. Das Haushaltsjahr läuft vom 1. April bis zum 31. März.
Artikel 51.
Ist bis zum Schluß eines Rechnungsjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht durch Gesetz festgestellt, so ist der Senat verpflichtet, den Entwurf eines vorläufigen Haushaltsgesetzes vorzulegen. Er ist nur berechtigt, die bisherigen Steuern und sontigen Auflagen noch für sechs Monate nach Ablauf des Rechnungsjahres zu erheben, sowie solche Ausgaben zu leisten, die zur Erhaltung gesetzlich bestehender Einrichtungen oder zur Durchführung gesetzlich beschlossener Maßnahmen erforderlich sind; er ist ferner ermächtigt, die rechtlich begründeten Ansprüche des Staates zu erfüllen und Bautenbeschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen, für die durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Bewilligungen stattgefunden haben.
Artikel 52.
Im Wege des Kredits dürfen Geldmittel nur bei außer ordentlichem Bedarf und in der Regel nur für Ausgaben zu werbenden Zwecken beschafft werden.
Artikel 53.
Beschlüsse des Volkstages, welche Mehrausgaben außerhalb des Staatshaushaltsplanes zur Folge haben, müssen zugleich über die Deckung dieser Mehrausgaben Bestimmung treffen.
Artikel 54.
Zur Überschreitung des Haushaltes und zu einer außerplanmäßigen Ausgabe ist die nachträgliche Genehmigung des Volkstages erforderlich. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden.
Artikel 55.
Die Rechnungen über den Staatshaushaltsplan werden von einer unabhängigen Rechnungsstelle geprüft und festgestellt. Die allgemeine Rechnung über den Staatshaushalt jedes Jahres einschließlich einer Übersicht der Staatsschulden wird mit den Bemerkungen der Rechnungsstelle zur Entlastung des Senats dem Volkstage vorgelegt.
Artikel 56.
Die Zustimmung des Finanzrates ist einzuholen:
a) zu neuen Steuern;
b) zur Aufnahme von Anleihen und Übernahme von Bürgerschaften;
c) zu Ausgaben, für welche noch keine Deckung vorhanden ist, oder für welche die Deckung durch Anleihe erfolgen soll.
Gibt der Finanzrat seine Zustimmung nicht, so hat er dies innerhalb zweier Wochen dem Senat mitzuteilen und innerhalb weiterer zwei Wochen schriftlich zu begründen. Der Volkstag hat dann nochmals Beschluß zu fassen.
Die Zusammensetzung und das Verfahren des Finanzrates wird durch ein besonderes Gesetz geregelt.
Artikel 57.
Das Eisenbahn-, Post- und Telegraphen- sowie Fernsprechwesen der Freien Stadt ist, unbeschadet des nach Artikel 104 des Friedensvertrages vom 28. Juni 1919 geschlossenen Abkommens, Angelegenheit des Staates.
Artikel 58.
Zur dauernden Verwaltung oder Beaussichtigung einzelner Geschäftszweige werden Ämter gebildet, an denen wahlberechtigte Staatsangehörige als Mitglieder ehrenamtlich beteiligt werden können.
Die Ämter sind in allen Beziehungen dem Senat unterstellt.
Das Nähere wird durch Gesetz bestimmt.
Artikel 59.
Zur Erledigung vorübergehender Aufgaben können Ausschüsse gebildet werden.
Artikel 60.
Soweit auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarung zur Verwaltung von Anlagen und Einrichtungen und zur Erledigung dauernder oder vorübergehender Aufgaben internationale Ausschüsse zu bilden sind, werden die von der Freien Stadt zu bestellenden Vertreter von dem Volkstage gewählt. Der Volkstag kann die Bestellung der Vertreter einem seiner Ausschüsse oder dem Senat übertragen.
Alle Einnahmen und Ausgaben des Staates müssen für jedes Jahr im voraus veranschlagt und im Staatshaushaltsplan zusammengestellt werden. Das Haushaltsjahr läuft vom 1. April bis zum 31. März.
Artikel 51.
Ist bis zum Schluß eines Rechnungsjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht durch Gesetz festgestellt, so ist der Senat verpflichtet, den Entwurf eines vorläufigen Haushaltsgesetzes vorzulegen. Er ist nur berechtigt, die bisherigen Steuern und sontigen Auflagen noch für sechs Monate nach Ablauf des Rechnungsjahres zu erheben, sowie solche Ausgaben zu leisten, die zur Erhaltung gesetzlich bestehender Einrichtungen oder zur Durchführung gesetzlich beschlossener Maßnahmen erforderlich sind; er ist ferner ermächtigt, die rechtlich begründeten Ansprüche des Staates zu erfüllen und Bautenbeschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen, für die durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Bewilligungen stattgefunden haben.
Artikel 52.
Im Wege des Kredits dürfen Geldmittel nur bei außer ordentlichem Bedarf und in der Regel nur für Ausgaben zu werbenden Zwecken beschafft werden.
Artikel 53.
Beschlüsse des Volkstages, welche Mehrausgaben außerhalb des Staatshaushaltsplanes zur Folge haben, müssen zugleich über die Deckung dieser Mehrausgaben Bestimmung treffen.
Artikel 54.
Zur Überschreitung des Haushaltes und zu einer außerplanmäßigen Ausgabe ist die nachträgliche Genehmigung des Volkstages erforderlich. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden.
Artikel 55.
Die Rechnungen über den Staatshaushaltsplan werden von einer unabhängigen Rechnungsstelle geprüft und festgestellt. Die allgemeine Rechnung über den Staatshaushalt jedes Jahres einschließlich einer Übersicht der Staatsschulden wird mit den Bemerkungen der Rechnungsstelle zur Entlastung des Senats dem Volkstage vorgelegt.
Artikel 56.
Die Zustimmung des Finanzrates ist einzuholen:
a) zu neuen Steuern;
b) zur Aufnahme von Anleihen und Übernahme von Bürgerschaften;
c) zu Ausgaben, für welche noch keine Deckung vorhanden ist, oder für welche die Deckung durch Anleihe erfolgen soll.
Gibt der Finanzrat seine Zustimmung nicht, so hat er dies innerhalb zweier Wochen dem Senat mitzuteilen und innerhalb weiterer zwei Wochen schriftlich zu begründen. Der Volkstag hat dann nochmals Beschluß zu fassen.
Die Zusammensetzung und das Verfahren des Finanzrates wird durch ein besonderes Gesetz geregelt.
Artikel 57.
Das Eisenbahn-, Post- und Telegraphen- sowie Fernsprechwesen der Freien Stadt ist, unbeschadet des nach Artikel 104 des Friedensvertrages vom 28. Juni 1919 geschlossenen Abkommens, Angelegenheit des Staates.
Artikel 58.
Zur dauernden Verwaltung oder Beaussichtigung einzelner Geschäftszweige werden Ämter gebildet, an denen wahlberechtigte Staatsangehörige als Mitglieder ehrenamtlich beteiligt werden können.
Die Ämter sind in allen Beziehungen dem Senat unterstellt.
Das Nähere wird durch Gesetz bestimmt.
Artikel 59.
Zur Erledigung vorübergehender Aufgaben können Ausschüsse gebildet werden.
Artikel 60.
Soweit auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarung zur Verwaltung von Anlagen und Einrichtungen und zur Erledigung dauernder oder vorübergehender Aufgaben internationale Ausschüsse zu bilden sind, werden die von der Freien Stadt zu bestellenden Vertreter von dem Volkstage gewählt. Der Volkstag kann die Bestellung der Vertreter einem seiner Ausschüsse oder dem Senat übertragen.
VI. Die Rechtspflege.
Artikel 61.
Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
Artikel 62.
Ausnahmergerichte sind unstatthaft. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
Artikel 63.
Die Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte wird durch Gesetz bestimmt.
Artikel 64.
Die Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit werden auf Lebenszeit durch einen besonderen Ausschuß gewählt, der gebildet wird aus dem Präsidenten und einem Mitgliede des Senats, den drei Präsidenten des Volkstages, dem Gerichtspräsidenten, drei Richtern, die von sämtlichen Rechtsanwälten der Freien Stadt Danzig gewählt werden. Die nähere Regelung, insbesondere der Vertretung verhinderter Mitglieder des Ausschusses, der Wahlordnung und der Abstimmung, erfolgt durch Gesetz.
Artikel 65.
Die Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus den Gründen und unter den Formen, die die Gesetze bestimmen, dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Das Gesetz kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung Richter in den Ruhestand treten.
Die vorläufige Amtsenthebung, die kraft Gesetzes eintritt, wird hierdurch nicht berührt.
Bei einer Veränderung in der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können unfreiwillige Versetzungen an ein anderes Gericht oder Entfernungen vom Amt, jedoch nur unter Belassung der vollen Dienstbezüge, durch den in Artikel 64 bezeichneten Ausschuß erfolgen.
Auf Handelsrichter, Schössen und Geschworene sinden diese Bestimmungen keine Anwendung.
Artikel 66.
Die Voraussetzungen für die Wählbarkeit der Richter und ihre Amtsverhältnisse werden durch ein besonderes Gesetz bestimmt, das nur in den Formen des Artikels 49 abgeändert werden kann.
Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
Artikel 62.
Ausnahmergerichte sind unstatthaft. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
Artikel 63.
Die Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte wird durch Gesetz bestimmt.
Artikel 64.
Die Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit werden auf Lebenszeit durch einen besonderen Ausschuß gewählt, der gebildet wird aus dem Präsidenten und einem Mitgliede des Senats, den drei Präsidenten des Volkstages, dem Gerichtspräsidenten, drei Richtern, die von sämtlichen Rechtsanwälten der Freien Stadt Danzig gewählt werden. Die nähere Regelung, insbesondere der Vertretung verhinderter Mitglieder des Ausschusses, der Wahlordnung und der Abstimmung, erfolgt durch Gesetz.
Artikel 65.
Die Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus den Gründen und unter den Formen, die die Gesetze bestimmen, dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Das Gesetz kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung Richter in den Ruhestand treten.
Die vorläufige Amtsenthebung, die kraft Gesetzes eintritt, wird hierdurch nicht berührt.
Bei einer Veränderung in der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können unfreiwillige Versetzungen an ein anderes Gericht oder Entfernungen vom Amt, jedoch nur unter Belassung der vollen Dienstbezüge, durch den in Artikel 64 bezeichneten Ausschuß erfolgen.
Auf Handelsrichter, Schössen und Geschworene sinden diese Bestimmungen keine Anwendung.
Artikel 66.
Die Voraussetzungen für die Wählbarkeit der Richter und ihre Amtsverhältnisse werden durch ein besonderes Gesetz bestimmt, das nur in den Formen des Artikels 49 abgeändert werden kann.
VII. Die Kommunalverbände.
Artikel 67.
Das Staatsgebiet zerfällt in Stadtkreise und Landkreise.
Artikel 68.
Die Landkreise, die Städte und die Gemeinden haben nach Maßgabe besonderer Gesetze Selbstverwaltung unter Aussicht des Senats; es können ihnen auch Geschäfte der Staatsverwaltung übertragen werden.
Artikel 69.
Die Stadt Danzig ist eine selbständige Gemeinde des Staates mit eigenem Vermögen.
Die Gemeindeangelegenheiten der Stadt Danzig gelten als Angelegenheiten des Staates und werden von Senat und Volkstag geleitet.
Zur Beschlußfassung über Gemeindeangelegenheiten der Stadt Danzig wird vom Volkstag aus seiner Mitte und aus anderen Angehörigen der Stadt Danzig eine Stadtbürgerschaft gewählt. Die Zusammensetzung und Zuständigkeit regelt ein besonderes Gesetz.
Artikel 70.
Die Grundsätze für die Wahlen zum Volkstag gelten auch für die Stadt-, Kreis- und Gemeindewahlen; jedoch ist die Wahlberechtigung von halbjährigem Ausenthalt abhängig.
Das Staatsgebiet zerfällt in Stadtkreise und Landkreise.
Artikel 68.
Die Landkreise, die Städte und die Gemeinden haben nach Maßgabe besonderer Gesetze Selbstverwaltung unter Aussicht des Senats; es können ihnen auch Geschäfte der Staatsverwaltung übertragen werden.
Artikel 69.
Die Stadt Danzig ist eine selbständige Gemeinde des Staates mit eigenem Vermögen.
Die Gemeindeangelegenheiten der Stadt Danzig gelten als Angelegenheiten des Staates und werden von Senat und Volkstag geleitet.
Zur Beschlußfassung über Gemeindeangelegenheiten der Stadt Danzig wird vom Volkstag aus seiner Mitte und aus anderen Angehörigen der Stadt Danzig eine Stadtbürgerschaft gewählt. Die Zusammensetzung und Zuständigkeit regelt ein besonderes Gesetz.
Artikel 70.
Die Grundsätze für die Wahlen zum Volkstag gelten auch für die Stadt-, Kreis- und Gemeindewahlen; jedoch ist die Wahlberechtigung von halbjährigem Ausenthalt abhängig.
Zweiter Haupteil.
Grundrechte und Grundpflichten.
Grundrechte und Grundpflichten.
Artikel 71.
Die Grundrechte und Grundpflichten bilden Richtschnur und Schranke für die Gesetzbung, die Rechtspflege und die Verwaltung im Staat.
Die Grundrechte und Grundpflichten bilden Richtschnur und Schranke für die Gesetzbung, die Rechtspflege und die Verwaltung im Staat.
I. Von den Personen.
Artikel 72.
Die Staatsangehörigkeit wird nach den Bestimmungen eines Gesetzes erworden und verloren.
Die Prinzipien des durch diesen Artikel vorgesehenen Gesetzentwurses werden dem Völkerbund spätestens am 23. Mai 1921 zur Prüfung unterbreitet werden.
Artikel 73.
Alle Staatsangehörigen der Freien Stadt sind vor dem Gesetze gleich. Ausnahmegesetze sind unstatthaft.
Männer und Frauen haben dieselben staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
Öffentlich-rechtliche Vorrechte oder Nachteile der Geburt, des Standes oder Glaubens bestehen nicht.
Titel – abgesehen von akademischen Graben – dürfen nur verliehen werden, wenn sie ein Amt oder einem Beruf bezeichnen.
Order und Ehrenzeichen dürfen von der Freien Stadt nicht verliehen werden.
Kein Danziger Staatsangehöriger darf Titel oder Orden annehmen.
Adelsbezeichnungen gelten nur als Teil des Namens und dürfen nicht mehr verliehen werden.
Artikel 74.
Die Freiheit der Personen ist unverletzlich. Eine Beeinträchtigung oder Entziehung der persönlichen Freiheit durch die öffentliche Gewalt ist nur auf Grund von Gesetzen zulässig.
Personen, denen die Freiheit entzogen wird, sind spätestens am darauffolgenden Tage in Kenninis zu setzen, von welcher Behörde und aus welchen Gründen die Entziehung der Freiheit angeordnet worden ist; unverzüglich muß ihnen Gelegenheit gegeben werden, Einwendungen gegen die Entziehung ihrer Freiheit vorzubringen.
Artikel 75.
Alle Staatsangehörigen genießen Freizügigkeit in der Freien Stadt und haben das Recht, sich an einem beliebigen Orte aufzuhalten und niederzulassen, Grundstücke zu erwerben und jeden Nahrungszweig zu betreiben. Einschränkungen bedürfen eines Gesetzes.
Artikel 76.
Jeder Staatsangehörige ist berechtigt, nach anderen Ländern auszuwandern. Die Auswanderung kann nur durch Gesetz beschränkt werden.
Dem Auslande gegenüber haben alle Staatsangehörigen inner- und außerhalb des Staatsgebietes Anspruch auf den Schutz des Staates.
Kein Staatsangehöriger darf einer ausländischen Regierung zur Verfolgung oder Bestrafung überliefert werden.
Artikel 77.
Auf Kosten der Allgemeinheit geschaffene staatliche Einrichtunge, die der inneren Kolonisation dienen, dürfen nicht zu ungunsten einer bestimmten Nationalität verwendet werden.
Artikel 78.
Das Briefgeheimnis sowie das Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis sind unverletzlich. Ausnahmen können nur durch Gesetz zugelassen werden.
Artikel 79.
Jeder hat das Recht, innerhalb der gesetzlichen Schranken seine Meinung durch Wort, Schrift oder in sonstiger Weise zu äußern. An diesem Recht darf ihn kein Arbeits- oder Anstellungsverhältnis hindern, und er darf wegen der Ausübung dieses Rechts in keiner Weise benachteiligt werden.
Eine Zensur findet nicht statt. Für Lichtspiele können durch Gesetz abweichende Bestimmungen getroffen werden. Zur Bekämpfung der Schmutz- und Schundliteratur sowie zum Schutze der Jugend bei öffentlichen Schaustellungen und Darbietungen sind gesetzliche Maßnahmen zu treffen.
Artikel 80.
Die Ehe steht als Grundlage des Familienslebens unter dem besonderen Schutz des Staates. Sie beruht auf Gleichberechtigung der Geschlechter.
Kinderreiche Familien haben Anspruch auf ausgleichende Fürforge. Die Mutterschaft hat Anspruch auf den Schutz und die Fürforge des Staates.
Artikel 81.
Die Erziehung des Nachwuchses zur leiblichen, seelischen und gesellschaftlichen Tüchtigkeit ist oberste Pflicht und natürliches Recht der Eltern, über deren Betätigung die staatliche Gemeinschaft wacht.
Artikel 82.
Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedinungen für ihre leibliche, seelische und gesellschaftliche Entwicklung zu schaffen wie den ehelichen.
Artikel 83.
Die Jugend ist gegen Ausbeutung sowie gegen sittliche, geistige und körperliche Berwahrung zu schützen. Fürforgemaßregeln im Wege des Zwanges können nur auf Grund des Gesetzes angeordnet werden.
Artikel 84.
Alle Staatsangehörigen haben das Recht, sich ohne Anmeldung und ohne besondere Erlaubnis friedlich und unbewaffnet zu versammeln. Versammlungen unter freiem Himmel sind anmeldepflichtig und können bei unmittelbarer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verboten werden. Zum Schutze des Volkstages können besondere Bestimmungen erlassen werden. Kirchliche Umzüge sind nicht anmeldepflichtig.
Artikel 85.
Alle Staatsangehörigen haben das Recht, zu Zwecken, die den Strafgesetzen nicht zuwiderlaufen, Vereine oder Gesellschaften zu bilden. Dieses gilt auch für religiöse Vereine und Gesellschaften. Jedem Verein steht der Erwerb der Rechtsfähigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts frei. Sie darf nicht aus dem Grunde verfagt werden, daß er einen politischen, sozialpolitischen oder religiösen Zweck verfolgt.
Artikel 86.
Die Wohnung jedes Staatsangehörigen ist für ihn eine Freistätte und unverletzlich. Ausnahmen sind nur auf Grund von Gesetzen zulässig.
Artikel 87.
Es ist Pflicht jedes Staatsangehörigen, die Verfassung gegen gesetzwidrige Angriffe zu schützen.
Artikel 88.
Alle Staatsangehörigen ohne Unterschied tragen im Verhältnis ihrer Mittel zu allen öffentlichen Lasten nach Maßgabe der Gesetze bei.
Artikel 89.
Alle Staatsangehörigen sind verpflichtet nach Maßgabe des Gesetzes persönliche Dienste für den Staat und die Gemeinde zu leisten.
Artikel 90.
Alle Staatsangehörigen haben nach Maßgabe der Gesetze die Pflicht zur Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeiten.
Die Staatsangehörigkeit wird nach den Bestimmungen eines Gesetzes erworden und verloren.
Die Prinzipien des durch diesen Artikel vorgesehenen Gesetzentwurses werden dem Völkerbund spätestens am 23. Mai 1921 zur Prüfung unterbreitet werden.
Artikel 73.
Alle Staatsangehörigen der Freien Stadt sind vor dem Gesetze gleich. Ausnahmegesetze sind unstatthaft.
Männer und Frauen haben dieselben staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
Öffentlich-rechtliche Vorrechte oder Nachteile der Geburt, des Standes oder Glaubens bestehen nicht.
Titel – abgesehen von akademischen Graben – dürfen nur verliehen werden, wenn sie ein Amt oder einem Beruf bezeichnen.
Order und Ehrenzeichen dürfen von der Freien Stadt nicht verliehen werden.
Kein Danziger Staatsangehöriger darf Titel oder Orden annehmen.
Adelsbezeichnungen gelten nur als Teil des Namens und dürfen nicht mehr verliehen werden.
Artikel 74.
Die Freiheit der Personen ist unverletzlich. Eine Beeinträchtigung oder Entziehung der persönlichen Freiheit durch die öffentliche Gewalt ist nur auf Grund von Gesetzen zulässig.
Personen, denen die Freiheit entzogen wird, sind spätestens am darauffolgenden Tage in Kenninis zu setzen, von welcher Behörde und aus welchen Gründen die Entziehung der Freiheit angeordnet worden ist; unverzüglich muß ihnen Gelegenheit gegeben werden, Einwendungen gegen die Entziehung ihrer Freiheit vorzubringen.
Artikel 75.
Alle Staatsangehörigen genießen Freizügigkeit in der Freien Stadt und haben das Recht, sich an einem beliebigen Orte aufzuhalten und niederzulassen, Grundstücke zu erwerben und jeden Nahrungszweig zu betreiben. Einschränkungen bedürfen eines Gesetzes.
Artikel 76.
Jeder Staatsangehörige ist berechtigt, nach anderen Ländern auszuwandern. Die Auswanderung kann nur durch Gesetz beschränkt werden.
Dem Auslande gegenüber haben alle Staatsangehörigen inner- und außerhalb des Staatsgebietes Anspruch auf den Schutz des Staates.
Kein Staatsangehöriger darf einer ausländischen Regierung zur Verfolgung oder Bestrafung überliefert werden.
Artikel 77.
Auf Kosten der Allgemeinheit geschaffene staatliche Einrichtunge, die der inneren Kolonisation dienen, dürfen nicht zu ungunsten einer bestimmten Nationalität verwendet werden.
Artikel 78.
Das Briefgeheimnis sowie das Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis sind unverletzlich. Ausnahmen können nur durch Gesetz zugelassen werden.
Artikel 79.
Jeder hat das Recht, innerhalb der gesetzlichen Schranken seine Meinung durch Wort, Schrift oder in sonstiger Weise zu äußern. An diesem Recht darf ihn kein Arbeits- oder Anstellungsverhältnis hindern, und er darf wegen der Ausübung dieses Rechts in keiner Weise benachteiligt werden.
Eine Zensur findet nicht statt. Für Lichtspiele können durch Gesetz abweichende Bestimmungen getroffen werden. Zur Bekämpfung der Schmutz- und Schundliteratur sowie zum Schutze der Jugend bei öffentlichen Schaustellungen und Darbietungen sind gesetzliche Maßnahmen zu treffen.
Artikel 80.
Die Ehe steht als Grundlage des Familienslebens unter dem besonderen Schutz des Staates. Sie beruht auf Gleichberechtigung der Geschlechter.
Kinderreiche Familien haben Anspruch auf ausgleichende Fürforge. Die Mutterschaft hat Anspruch auf den Schutz und die Fürforge des Staates.
Artikel 81.
Die Erziehung des Nachwuchses zur leiblichen, seelischen und gesellschaftlichen Tüchtigkeit ist oberste Pflicht und natürliches Recht der Eltern, über deren Betätigung die staatliche Gemeinschaft wacht.
Artikel 82.
Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedinungen für ihre leibliche, seelische und gesellschaftliche Entwicklung zu schaffen wie den ehelichen.
Artikel 83.
Die Jugend ist gegen Ausbeutung sowie gegen sittliche, geistige und körperliche Berwahrung zu schützen. Fürforgemaßregeln im Wege des Zwanges können nur auf Grund des Gesetzes angeordnet werden.
Artikel 84.
Alle Staatsangehörigen haben das Recht, sich ohne Anmeldung und ohne besondere Erlaubnis friedlich und unbewaffnet zu versammeln. Versammlungen unter freiem Himmel sind anmeldepflichtig und können bei unmittelbarer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verboten werden. Zum Schutze des Volkstages können besondere Bestimmungen erlassen werden. Kirchliche Umzüge sind nicht anmeldepflichtig.
Artikel 85.
Alle Staatsangehörigen haben das Recht, zu Zwecken, die den Strafgesetzen nicht zuwiderlaufen, Vereine oder Gesellschaften zu bilden. Dieses gilt auch für religiöse Vereine und Gesellschaften. Jedem Verein steht der Erwerb der Rechtsfähigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts frei. Sie darf nicht aus dem Grunde verfagt werden, daß er einen politischen, sozialpolitischen oder religiösen Zweck verfolgt.
Artikel 86.
Die Wohnung jedes Staatsangehörigen ist für ihn eine Freistätte und unverletzlich. Ausnahmen sind nur auf Grund von Gesetzen zulässig.
Artikel 87.
Es ist Pflicht jedes Staatsangehörigen, die Verfassung gegen gesetzwidrige Angriffe zu schützen.
Artikel 88.
Alle Staatsangehörigen ohne Unterschied tragen im Verhältnis ihrer Mittel zu allen öffentlichen Lasten nach Maßgabe der Gesetze bei.
Artikel 89.
Alle Staatsangehörigen sind verpflichtet nach Maßgabe des Gesetzes persönliche Dienste für den Staat und die Gemeinde zu leisten.
Artikel 90.
Alle Staatsangehörigen haben nach Maßgabe der Gesetze die Pflicht zur Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeiten.
II. Von den Beamten.
Artikel 91.
Zu den öffentlichen Ämtern sind alle männlichen und weiblichen Staatsangehörigen entsprechend ihrer Befähigung und ihren Leistungen zugelassen.
Unverzüglich nach dem Inkrafttreten der Verfassung der Freien Stadt sind besondere Gesetze über Beamtenrecht und -befoldung zu erlassen. Die bestehenden Beamtenvertretungen sind zu den Vorarbeiten für diese Gesetze hinzuzuiehen.
Artikel 92.
Die Beamten wenden auf Lebenszeit angestellt, soweit nicht durch die Verfassung oder durch ein Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Ruhegehalt und Hinterbliebenenverforgung werden gesetzlich geregelt. Die wohlerworden Rechte der Beamten sind unverletzlich. Für die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten steht der Rechtsweg offen.
Die Beamten können nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen und Formen vorläufige ihres Ames enthoben, entlassen, einsweilig oder endgültig in den Ruhestand oder in ein anderes Amt mit geringerem Gehalt versetzt werden. Gegen jedes dienstliche Straferkenntnis muß ein Beschwerdeweg und die Möglichkeit eines Wiederaufnaherverfahrens eröffnet sein. In die Nachweise über die Person des Beamten sind Eintragungen von ihm ungünstigen Tatsachen erst vorzunehmen, wenn dem Beamten Gelegenheit gegeben war, sich zu äußern. Dem Beamten ist Einsicht in seine Personalnachweise zu gewähren.
Artikel 93.
Die Beamten sind Diener der Gesamtheit, nicht einer Partei. Ihnen steht Freiheit ihrer politischen Gefinnung und Vereinigungsfreiheit zu. Sie dürfen hierin nicht beeinträchtigt werden.
Artikel 94.
Die Beamten erhalten nach nährer gesetzlicher Bestimmung besondere Beamtenvertretungen.
Artikel 95.
Die Lehrer und Lehrerinnen der öffentlichen Schulen sind unmittelbare Staatsbeamte. Die Schulunterhaltungspflicht wird dadurch nicht berührt.
Zu den öffentlichen Ämtern sind alle männlichen und weiblichen Staatsangehörigen entsprechend ihrer Befähigung und ihren Leistungen zugelassen.
Unverzüglich nach dem Inkrafttreten der Verfassung der Freien Stadt sind besondere Gesetze über Beamtenrecht und -befoldung zu erlassen. Die bestehenden Beamtenvertretungen sind zu den Vorarbeiten für diese Gesetze hinzuzuiehen.
Artikel 92.
Die Beamten wenden auf Lebenszeit angestellt, soweit nicht durch die Verfassung oder durch ein Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Ruhegehalt und Hinterbliebenenverforgung werden gesetzlich geregelt. Die wohlerworden Rechte der Beamten sind unverletzlich. Für die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten steht der Rechtsweg offen.
Die Beamten können nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen und Formen vorläufige ihres Ames enthoben, entlassen, einsweilig oder endgültig in den Ruhestand oder in ein anderes Amt mit geringerem Gehalt versetzt werden. Gegen jedes dienstliche Straferkenntnis muß ein Beschwerdeweg und die Möglichkeit eines Wiederaufnaherverfahrens eröffnet sein. In die Nachweise über die Person des Beamten sind Eintragungen von ihm ungünstigen Tatsachen erst vorzunehmen, wenn dem Beamten Gelegenheit gegeben war, sich zu äußern. Dem Beamten ist Einsicht in seine Personalnachweise zu gewähren.
Artikel 93.
Die Beamten sind Diener der Gesamtheit, nicht einer Partei. Ihnen steht Freiheit ihrer politischen Gefinnung und Vereinigungsfreiheit zu. Sie dürfen hierin nicht beeinträchtigt werden.
Artikel 94.
Die Beamten erhalten nach nährer gesetzlicher Bestimmung besondere Beamtenvertretungen.
Artikel 95.
Die Lehrer und Lehrerinnen der öffentlichen Schulen sind unmittelbare Staatsbeamte. Die Schulunterhaltungspflicht wird dadurch nicht berührt.
III. Religion und Religionsgesellschaften.
Artikel 96.
Es besteht volle Glaubens- und Gewissensfreiheit. Die ungestörte Religionsübung wird gewährleistet und steht unter staatlichem Schutze. Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis.
Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behören dürfen nur soweit nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen, und zu Zwecken einer gesetzblich angeordneten statistischen Erhebung.
Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit gezwungen werden.
Wo in den bestehenden Gesetzen die Eidesleistung unter Benutzung einer religiösen Eidesform vorgesehen ist, kann die Eidesleistung rechtswirksam auch in der Weise erfolgen, daß der Schwörende unter Weglassung der religiösen Eidesform erklärt: „Ict schwöre.“ Im übringen bliebt der in den Gesetzen vorgesehen Inhalt des Eides unberührt.
Den Religionsgesellschaften, bei welchen eine Beteuerungsformel an Stelle des Eides üblich ist, ist diese zu belassen.
Artikel 97.
Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten von ihren Mitgliedern Steuern zu erheben.
Artikel 98.
Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften und religiösen Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen werden gewährleistet.
Artikel 99.
Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelforge in Krankenhäusern, Strafanstalten und sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.
Artikel 100.
Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.
Es besteht volle Glaubens- und Gewissensfreiheit. Die ungestörte Religionsübung wird gewährleistet und steht unter staatlichem Schutze. Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis.
Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behören dürfen nur soweit nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen, und zu Zwecken einer gesetzblich angeordneten statistischen Erhebung.
Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit gezwungen werden.
Wo in den bestehenden Gesetzen die Eidesleistung unter Benutzung einer religiösen Eidesform vorgesehen ist, kann die Eidesleistung rechtswirksam auch in der Weise erfolgen, daß der Schwörende unter Weglassung der religiösen Eidesform erklärt: „Ict schwöre.“ Im übringen bliebt der in den Gesetzen vorgesehen Inhalt des Eides unberührt.
Den Religionsgesellschaften, bei welchen eine Beteuerungsformel an Stelle des Eides üblich ist, ist diese zu belassen.
Artikel 97.
Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten von ihren Mitgliedern Steuern zu erheben.
Artikel 98.
Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften und religiösen Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen werden gewährleistet.
Artikel 99.
Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelforge in Krankenhäusern, Strafanstalten und sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.
Artikel 100.
Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.
IV. Bildung und Schule.
Artikel 101.
Die Kunst, die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei. Der Staat gewährleistet ihnen Schutz und ist verpflichtet, ihre Pflege weitegehend zu fördern.
Artikel 102.
Das gesamte Schulwesen wird durch ein Gesetz geregelt, das unter Mitwirkung der bestehenden Vertretungen der Lehrerschaft vorbereitet wird.
Das gesamte Schulwesen steht unter der Aussicht des Staates. Die Schulaussicht wird durch hauptamtlich tätige sachmännisch vorgebildete Beamte ausgeübt.
Artikel 103.
Es besteht allgemeine Schulpflicht. Ihrer Erfüllung dient grundsätzlich die Volksschule mit mindestens acht Schuljahren und die anschließende Fortbildungsschule oder Fachschule für die männliche und weibliche Jugend bis zum vollendeten 19. Lebensjahre.
Die Unterhaltung der öffentlichen Schulen ist Sache des Staates; er kann die Gemeinden daran beteiligen.
Der Unterricht und die Lernmittel in den Volks- und Fortbildungsschulen sind unentgeltlich.
Artikel 104.
Das öffentliche Schulwesen ist auf simultaner Grundlage organisch auszugestalten. Vorhandene Schulen anderer Art bleiben bestehen. Berechtigten Wünschen der Erziehungsberechtigten ist auch hinsichtlich von Neueinrichtungen solcher Schulen Rechnung zu tragen, soweit hierdurch ein geordneter Schulbetrieb nicht beeinträchtigt wird.
Auf einer für alle gemeinsamen Grundschule baut sich das gesamte Volks-, mittlere und höhere Schulwesen auf. Für diesen Aufbau ist die Mannigfaltigkeit der Lebensberufe maßgebend. Für die Aufnahme eines Kindes in eine bestimmte Schule sind neben dem Willen der Erziehungsberechtigten Anlage und Neigung des Kindes maßgebend, nicht die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung seiner Eltern.
Für minderbemittelte tüchtige Kinder sind der Unterricht und die Lernmittel auch an mittleren und höheren Schulen unentgeltlich.
Für minderbemittelte Tüchtige sind zum Besuche von Hochschulen und Universitäten öffentliche Mittel bereitzustellen.
Artikel 105.
Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der staatlichen Genehmigung und unterstehen der staatlichen Gesetzgebung. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Privatschule in ihrem Lehrziel und in ihren Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter der öffentlichen Schule zurücksteht end eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist auch zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
Private Vorschulen dürfen nicht neu begründet, die bestehenden sollen aufgehoben werden.
Die Aufhebung der bestehenden Privatschulen einschließlich der Vorschulen darf nur gegen Entschädigung erfolgen. Das Nähere wird durch Gesetz bestimmt.
Artikel 106.
Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrsach der Schule. Er wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgesellschaften unbeschadet des Aussichtsrechts des Staates erteilt.
Die Erteilung religiösen Unterrichts und die Vornahme kirchlicher Berrichtungen bleibt der Willenserklärung der Lehrer, das Fernbleiben von religiösen Unterrichtssächern und kirchlichen Feiern und Handlungen der Willenserklärung desjenigen überlassen, der über die religiöse Erziehung des Kindes zu bestimmten hat.
Artikel 107.
Beim Unterricht in öffentlichen Schulen ist Bedacht zu nehmen, daß die Empfindungen Andersdenkender nicht verletzt werden.
Artikel 108.
Staatsbürgerkunde ist Lehrgegenstand der Schulen. Jeder Schüler erhält bei Beendigung der Schulpflicht einen Abdruck der Verfassung.
Artikel 109.
Die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Natur sowie die Landschaft genießen den Schutz und die Pflege des Staates.
Es ist Pflicht des Staates, die Abwanderung des Kunstbesitzes in das Ausland zu verhüten.
Die Kunst, die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei. Der Staat gewährleistet ihnen Schutz und ist verpflichtet, ihre Pflege weitegehend zu fördern.
Artikel 102.
Das gesamte Schulwesen wird durch ein Gesetz geregelt, das unter Mitwirkung der bestehenden Vertretungen der Lehrerschaft vorbereitet wird.
Das gesamte Schulwesen steht unter der Aussicht des Staates. Die Schulaussicht wird durch hauptamtlich tätige sachmännisch vorgebildete Beamte ausgeübt.
Artikel 103.
Es besteht allgemeine Schulpflicht. Ihrer Erfüllung dient grundsätzlich die Volksschule mit mindestens acht Schuljahren und die anschließende Fortbildungsschule oder Fachschule für die männliche und weibliche Jugend bis zum vollendeten 19. Lebensjahre.
Die Unterhaltung der öffentlichen Schulen ist Sache des Staates; er kann die Gemeinden daran beteiligen.
Der Unterricht und die Lernmittel in den Volks- und Fortbildungsschulen sind unentgeltlich.
Artikel 104.
Das öffentliche Schulwesen ist auf simultaner Grundlage organisch auszugestalten. Vorhandene Schulen anderer Art bleiben bestehen. Berechtigten Wünschen der Erziehungsberechtigten ist auch hinsichtlich von Neueinrichtungen solcher Schulen Rechnung zu tragen, soweit hierdurch ein geordneter Schulbetrieb nicht beeinträchtigt wird.
Auf einer für alle gemeinsamen Grundschule baut sich das gesamte Volks-, mittlere und höhere Schulwesen auf. Für diesen Aufbau ist die Mannigfaltigkeit der Lebensberufe maßgebend. Für die Aufnahme eines Kindes in eine bestimmte Schule sind neben dem Willen der Erziehungsberechtigten Anlage und Neigung des Kindes maßgebend, nicht die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung seiner Eltern.
Für minderbemittelte tüchtige Kinder sind der Unterricht und die Lernmittel auch an mittleren und höheren Schulen unentgeltlich.
Für minderbemittelte Tüchtige sind zum Besuche von Hochschulen und Universitäten öffentliche Mittel bereitzustellen.
Artikel 105.
Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der staatlichen Genehmigung und unterstehen der staatlichen Gesetzgebung. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Privatschule in ihrem Lehrziel und in ihren Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter der öffentlichen Schule zurücksteht end eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist auch zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
Private Vorschulen dürfen nicht neu begründet, die bestehenden sollen aufgehoben werden.
Die Aufhebung der bestehenden Privatschulen einschließlich der Vorschulen darf nur gegen Entschädigung erfolgen. Das Nähere wird durch Gesetz bestimmt.
Artikel 106.
Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrsach der Schule. Er wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgesellschaften unbeschadet des Aussichtsrechts des Staates erteilt.
Die Erteilung religiösen Unterrichts und die Vornahme kirchlicher Berrichtungen bleibt der Willenserklärung der Lehrer, das Fernbleiben von religiösen Unterrichtssächern und kirchlichen Feiern und Handlungen der Willenserklärung desjenigen überlassen, der über die religiöse Erziehung des Kindes zu bestimmten hat.
Artikel 107.
Beim Unterricht in öffentlichen Schulen ist Bedacht zu nehmen, daß die Empfindungen Andersdenkender nicht verletzt werden.
Artikel 108.
Staatsbürgerkunde ist Lehrgegenstand der Schulen. Jeder Schüler erhält bei Beendigung der Schulpflicht einen Abdruck der Verfassung.
Artikel 109.
Die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Natur sowie die Landschaft genießen den Schutz und die Pflege des Staates.
Es ist Pflicht des Staates, die Abwanderung des Kunstbesitzes in das Ausland zu verhüten.
V. Wirtschaftsleben.
Artikel 110.
Das Eigentum wird gewährleistet. Eine Enteignung kann nur auf gesetzlicher Grundlage zum Wohle der Allgemeinheit und gegen angemessene Entschädigung erfolgen, wegen deren im Streitfalle der Rechtsweg offen steht.
Artikel 111.
Der Boden samt seinen Kräften und Schätzen ist unter ein Recht zu stellen, das jeden Mißbrauch verhütet und jeder Familie der Freie Stadt die Möglichkeit erschließt, eine Wohnheimstätte oder bei beruflicher Vorbildung eine Wirtschaftsheimstätte zu gewinnen, die ihrem Zweck dauernd gesichert ist. Kinderreiche Familien, Kriegsbeschädigte und Invaliden der Arbeit sind bei dem zu schaffenden Heimstättenrecht ganz besonders zu berücksichtigen.
Der unverdiente Wertzuwachs, der ohne eine Arbeitsoder Kapitalaufwendung auf das Grundstück entsteht, ist für die Gesamtheit nutzbar zu machen.
Artikel 112.
Durch besonderes Gesetz können Entschädigung private wirtschaftliche Unternehmungen in öffentliches Eigentum übergeführt werden, sofern das Allgemeinwohl dieses erfordert.
Artikel 113.
Die Vereinigungsfreiheit zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedigungen ist für jedermann und für Berufe gewährleistet. Alle Abreden und Maßnahmen, die diese Freiheit einzuschränken oder zu behindern suchen, sind rechtswidrig.
Artikel 114.
Zur Erhaltung der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit, zum Schutze der Mutterschaft und zur Vorforge gegen die wirtschaften Folgen von Alter, Schwäche und Wechselfällen des Lebens einschließlich Erwerbslosigkeit schafft der Staat ein umfassendes Versicherungswesen unter maßgebender Mitwirkung der Versicherten.
Artikel 115.
Die Arbeiter und Angestellten bilden aus ihrer Mitte, für Arbeiter und Angestellte getrennt, Betriebsausschüsse, die berufen sind, gleichberechtigt in Gemeindschaft mit den Unternehmern an der Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen mitzuwirken. Das Nähere regelt ein Gesetz.
Die beiderfeitigen Organisationen und ihrer Vereinbarugen werden anerkannt.
Für Arbeiter und Angestellte wird zur Wahrnehmung ihrer sozialen und wirtschaftlichen Interessen und zwecks Förderung der gesamten wirtschaftlichen Entwicklung der produktiven Kräfte eine Kammer der Arbeit gemäß Artikel 46 Absatz 2 gebildet.
Das Eigentum wird gewährleistet. Eine Enteignung kann nur auf gesetzlicher Grundlage zum Wohle der Allgemeinheit und gegen angemessene Entschädigung erfolgen, wegen deren im Streitfalle der Rechtsweg offen steht.
Artikel 111.
Der Boden samt seinen Kräften und Schätzen ist unter ein Recht zu stellen, das jeden Mißbrauch verhütet und jeder Familie der Freie Stadt die Möglichkeit erschließt, eine Wohnheimstätte oder bei beruflicher Vorbildung eine Wirtschaftsheimstätte zu gewinnen, die ihrem Zweck dauernd gesichert ist. Kinderreiche Familien, Kriegsbeschädigte und Invaliden der Arbeit sind bei dem zu schaffenden Heimstättenrecht ganz besonders zu berücksichtigen.
Der unverdiente Wertzuwachs, der ohne eine Arbeitsoder Kapitalaufwendung auf das Grundstück entsteht, ist für die Gesamtheit nutzbar zu machen.
Artikel 112.
Durch besonderes Gesetz können Entschädigung private wirtschaftliche Unternehmungen in öffentliches Eigentum übergeführt werden, sofern das Allgemeinwohl dieses erfordert.
Artikel 113.
Die Vereinigungsfreiheit zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedigungen ist für jedermann und für Berufe gewährleistet. Alle Abreden und Maßnahmen, die diese Freiheit einzuschränken oder zu behindern suchen, sind rechtswidrig.
Artikel 114.
Zur Erhaltung der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit, zum Schutze der Mutterschaft und zur Vorforge gegen die wirtschaften Folgen von Alter, Schwäche und Wechselfällen des Lebens einschließlich Erwerbslosigkeit schafft der Staat ein umfassendes Versicherungswesen unter maßgebender Mitwirkung der Versicherten.
Artikel 115.
Die Arbeiter und Angestellten bilden aus ihrer Mitte, für Arbeiter und Angestellte getrennt, Betriebsausschüsse, die berufen sind, gleichberechtigt in Gemeindschaft mit den Unternehmern an der Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen mitzuwirken. Das Nähere regelt ein Gesetz.
Die beiderfeitigen Organisationen und ihrer Vereinbarugen werden anerkannt.
Für Arbeiter und Angestellte wird zur Wahrnehmung ihrer sozialen und wirtschaftlichen Interessen und zwecks Förderung der gesamten wirtschaftlichen Entwicklung der produktiven Kräfte eine Kammer der Arbeit gemäß Artikel 46 Absatz 2 gebildet.
Schluß- und Übergangsbestimmungen.
Artikel 116.
Die Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 wird aufgehoben.
Alle beim Inkrafttreten dieser Verfassung im Gebiete der Freien Stadt Danzig geltenden Gesetze und Verordnungen bleiben in Kraft, soweit sie nicht durch diese Verfassung oder durch Gesetz aufgehoben werden.
Der Volkstag ist verpflichtet, sofort nach seinem Zusammentreten einem Ausschuß einzusetzen, der sämtliche seit dem 10. Januar 1920 erlassenen Verordnungen zu prüfen hat.
Artikel 117.
Die Verfassunggebende Versammlung hat spätestens drei Monate nach der Begründung der Freien Stadt sich als ersten Volkstag mit Amtsdauer bis zum 31. Dezember 1923 zu erklären oder zu einem von ihr zu bestimmenden Zeitpunkt ihre Auflösung zu beschließen und Neuwahlen anzuordnen; im letzteren Falle bleibt sie zum Zusammentreten des ersten Volkstages als gesetzgebende Körperschaft bestehen.
Bis zur Bildung des Senats führt der bei Begründung der Freien Stadt bestehende Staatsrat als vorläufige Regierung die Geschäfte weiter.
Die Stadtverordnetenversammlung und der Magistrat der Stadt Danzig bleiben bis zur Übernahme der Geschäfte durch die Stadtbürgerschaft und den Senat bestehen.
Die Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 wird aufgehoben.
Alle beim Inkrafttreten dieser Verfassung im Gebiete der Freien Stadt Danzig geltenden Gesetze und Verordnungen bleiben in Kraft, soweit sie nicht durch diese Verfassung oder durch Gesetz aufgehoben werden.
Der Volkstag ist verpflichtet, sofort nach seinem Zusammentreten einem Ausschuß einzusetzen, der sämtliche seit dem 10. Januar 1920 erlassenen Verordnungen zu prüfen hat.
Artikel 117.
Die Verfassunggebende Versammlung hat spätestens drei Monate nach der Begründung der Freien Stadt sich als ersten Volkstag mit Amtsdauer bis zum 31. Dezember 1923 zu erklären oder zu einem von ihr zu bestimmenden Zeitpunkt ihre Auflösung zu beschließen und Neuwahlen anzuordnen; im letzteren Falle bleibt sie zum Zusammentreten des ersten Volkstages als gesetzgebende Körperschaft bestehen.
Bis zur Bildung des Senats führt der bei Begründung der Freien Stadt bestehende Staatsrat als vorläufige Regierung die Geschäfte weiter.
Die Stadtverordnetenversammlung und der Magistrat der Stadt Danzig bleiben bis zur Übernahme der Geschäfte durch die Stadtbürgerschaft und den Senat bestehen.
Danzig, den 14. Juni 1922.
Der Senat der Freien Stadt Danzig.
Sahm. Dr. Frank.
Der Senat der Freien Stadt Danzig.
Sahm. Dr. Frank.